AGB für Fahrten

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrten des Oldenburger Landesvereins, in der Fassung vom 17.04.2015.

1. Anmeldung, Bestätigung

Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie dem OLV den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des OLV zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhalten Sie eine Bestätigung.

2. Reisepreis

Der Reisepreis wird fällig, wenn feststeht, dass die Fahrt wie gebucht durchgeführt wird.

3. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen des Programms können notwendig werden und sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Fahrt nicht beeinträchtigen.

4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn/Rücktrittsgebühren

Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Wenn Sie von der Reise zurücktreten oder wenn Sie die Reise nicht antreten, verliert der OLV den Anspruch auf den Reisepreis, § 651 i Abs.2 Satz1 BGB. Gemäß § 651 i Abs. 2 Satz 2 BGB wird aber eine angemessene Entschädigung fällig. Da der OLV Busunternehmen beauftragt und diesem gegenüber vertraglich zur Zahlung verpflichtet ist, beträgt die Entschädigung in der Regel ab dem siebten Tag vor der Fahrt 75% und bei Nichterscheinen am Reisetag 100%. Das gilt natürlich nur, soweit der Rücktritt oder der Nichtantritt der Reise nicht vom OLV zu vertreten ist oder auf höherer Gewalt beruht. Es bleibt Ihnen auch unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die vom OLV ausgewiesenen Kosten. Der OLV wird sich auch bemühen, den bei Rücktritt oder Nichtantritt frei werdenden Platz anderweitig zu besetzen, wenn eine Warteliste besteht.

5. Umbuchung, Ersatzperson

Auf Ihren Wunsch nimmt der OLV, soweit durchführbar, eine Ersatzperson mit. Besondere Kosten entstehen dafür neben dem Reisepreis nicht.

6. Rücktritt und Kündigung durch den OLV

Der OLV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung aufgrund des Nichterreichens einer vorher bekannt gegebenen Mindestteilnehmerzahl bis zum Ablauf der Anmeldefrist oder durch Erkrankung des Leiters der Exkursion nicht möglich ist. Sie werden darüber so bald wie möglich informiert und erhalten selbstverständlich den Reisepreis zurück.

7. Vertragliche Schadenersatzansprüche

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig

durch den OLV herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden

entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

8. Deliktische Schadenersatzansprüche

Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die

nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des

dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

9. Beförderungsunternehmen

Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden.

10. Ausschlussfrist, Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651f BGB) sind spätestens

innerhalb eines Monats nach der Beendigung der Fahrt geltend zu machen. Nach Fristablauf können diese Ansprüche nur noch geltend gemacht werden, wenn der Anspruchsteller ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.

Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des OLV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des OLV beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des OLV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des OLV beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt in diesen genannten Fällen gemäß § 651 g Abs.2 S. 2 BGB mit dem Tag, an dem die Fahrt vertragsgemäß endet. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.